19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/50
Klage, eingereicht am 15. April 2010 — Milux Holding SA/HABM (FERTILITYINVIVO)
(Rechtssache T-175/10)
2010/C 161/79
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Milux Holding SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bojs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2010 in der Sache R 1116/2009-4 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FERTILITYINVIVO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10 und 44.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die angemeldete Marke nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden könne, weil sie keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise.
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