3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/43
Klage, eingereicht am 23. April 2010 — Emram/HABM — Guccio Gucci (G)
(Rechtssache T-187/10)
2010/C 179/76
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Maurice Emram (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Benavï)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung R 1281/2008-1 des HABM aufzuheben;
—
den Widerspruch der Gucci spa gegen die Anmeldung der Marke G Line (Nr. 2 421 402) zurückzuweisen;
—
infolgedessen dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
—
der Gucci spa die Kosten in Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „G“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 421 402.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Guccio Gucci SpA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken und nationale Bildmarken „G“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Versagung der Eintragung der angemeldeten Marke.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 und 75 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 und 77 der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet habe und eine mehr als knappe Prüfung der vom Kläger vorgetragenen Argumente vorgenommen habe.
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