19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/55
Klage, eingereicht am 26. April 2010 — DTL/HABM — Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria)
(Rechtssache T-188/10)
2010/C 161/86
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: DTL Corporación, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rueda Pascual)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL (Pamplona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 in der Sache R 767/2009-2 aufzuheben;
—
stattdessen zu entscheiden, dass der Widerspruch der Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 153 325„SOLARIA“ zurückgewiesen und diese Gemeinschaftsmarke zur Eintragung nicht nur für die Klasse 41, sondern auch für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zugelassen wird; ferner der anderen Beteiligten die Kosten des Widerspruchs und der Beschwerde vor dem HABM aufzuerlegen;
—
dem Harmonisierungsamt und den anderen Beteiligten, die dieser Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SOLARIA“ (Anmeldung Nr. 5 153 325) für Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Markenrecht: Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SOLARTIA“ (Nr. 2 689 747) für Dienstleistungen der Klassen 37 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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