17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/21
Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Strålfors Aktiebolag/HABM (ID SOLUTIONS)
(Rechtssache T-211/10)
2010/C 195/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Strålfors AB (Malmö, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Januar 2010 in der Sache R 1111/2009-2 aufzuheben;
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die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 202„ID SOLUTIONS“ für „Etiketten und Kisten aus Papier und Karton (nicht zur Identifizierung von Personen); Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist); Drucklettern; Druckstöcke“ in Klasse 16 zur Eintragung zuzulassen;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ID SOLUTIONS“ für Waren der Klasse 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 202.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 202„ID SOLUTIONS“ sei zur Eintragung für Waren in Klasse 16 zuzulassen, da „ID SOLUTIONS“ für diese Waren unterscheidungskräftig sei und deshalb die Voraussetzungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates erfülle.
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