17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/27
Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — ratiopharm/HABM — Nycomed (ZUFAL)
(Rechtssache T-222/10)
2010/C 195/42
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. März 2010 in der Sache R 874/2008-4 aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZUFAL“ für Waren der Klasse 5.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: nycomed GmbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine Gemeinschaftswortmarke „ZURCAL“ für Waren der Klasse 5 und drei nationale Wortmarken „ZURCAL“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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