14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/49
Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 — Tsakiris-Mallas/HABM — Seven (7Seven Fashion Shoes)
(Rechtssache T-244/10)
2010/C 221/79
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Parteien
Klägerin: Tsakiris-Mallas A. E. (Argiroupoli Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Simantiras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seven S.p.A. (Turin, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 in der Sache R 1045/2009-2 aufzuheben;
—
der Anmeldung Nr. 5 445 481 der Gemeinschaftsbildmarke „7Seven Fashion Shoes“ für Waren der Klassen 18 und 25 stattzugeben;
—
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:„7Seven Fashion Shoes“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung Nr. 5 445 481.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke „7Seven“ (Nr. 769 296) für Waren der Klassen 14, 16 und 18, italienische Bildmarke „Seven“ (Nr. 928 116) für Waren der Klassen 16 und 18.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 18.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen bestehe; Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer einer Prüfung der Frage, ob Art. 8 Abs. 5 der Verordnung anwendbar sei oder nicht, vollständig enthalten habe.
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