17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/31
Klage, eingereicht am 25. Mai 2010 — Industrias Francisco Ivars/HABM — Motive (Untersetzungsgetriebe)
(Rechtssache T-246/10)
2010/C 195/51
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industrias Francisco Ivars, SL (Xeraco, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Caballero Oliver und Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Motive Srl
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, folglich die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Motive Srl anzuordnen und die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 625 702-001 für „Untersetzungsgetriebe“ festzustellen;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 625 702-0001 für „Untersetzungsgetriebe“ in Klasse 15/01 (Motoren).
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Motive Srl.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 73 952-0001.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des fraglichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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