28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/45
Klage, eingereicht am 21. Juni 2010 — K-Mail Order/HABM — IVKO (MEN’Z)
(Rechtssache T-279/10)
2010/C 234/81
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: K-Mail Order GmbH & Co. KG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH (Baar-Wanderath, Deutschland)
Anträge der Klägerin
—
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. März 2010 in der Sache R 746/2009-1 für nichtig zu erklären;
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dem Widerspruch gegen die Eintragung der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
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der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke MEN’Z für Waren der Klassen 9, 14 und 18.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das in Deutschland im geschäftlichen Verkehr genutzte Unternehmenskennzeichen „WENZ“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) sowie gegen Art. 76 Abs. 1, da das Unternehmenskennzeichen der Klägerin von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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