9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/29
Klage, eingereicht am 10. August 2010 — Abercrombie & Fitch Europe/HABM — Gilli (GILLY HICKS)
(Rechtssache T-336/10)
2010/C 274/44
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Abercrombie & Fitch Europe SA (Mendrisio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, D. Stone und L. Ritchie, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gilli Srl (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 832/2008-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GILLY HICKS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5194543.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „GILLI“ (Nr. 3566007) für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer keinen ordnungsgemäßen Vergleich der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorgenommen und daher die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe.
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