23.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/52
Klage, eingereicht am 27. August 2010 — Adelholzener Alpenquellen/HABM (Form einer Flasche mit reliefartiger Abbildung dreier Berggipfel)
(Rechtssache T-347/10)
2010/C 288/96
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Adelholzener Alpenquellen GmbH (Siegsdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 1516/2009-1 aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche mit reliefartiger Abbildung dreier Berggipfel für Waren der Klasse 32.
Entscheidung des Prüfers: Die Anmeldung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei, sowie Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht auf das Fehlen eines Disclaimers habe stützen dürfen, und Verstoß gegen Art. 75 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Klägerin sich zu bestimmten Abbildungen, auf welche die Entscheidung gestützt wurde, nicht habe äußern können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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