23.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/62
Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission
(Rechtssache T-370/10)
2010/C 288/111
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Rubinetterie Teorema SpA (Flero [Brescia], Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cavani, M. Di Muro, P. Preda)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, eine symbolische Geldbuße aufzuerlegen;
—
äußerst hilfsweise, die Höhe der im Beschluss verhängten Geldbuße erheblich herabzusetzen, soweit es dem Gericht angemessen erscheint;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in jener Rechtssache geltend gemachten ähnlich.
Die Klägerin macht insbesondere geltend:
Verstoß gegen ihr Verteidigungsrecht und folglich Ungültigkeit des Beschlusses wegen
—
verspäteter Mitteilung der Vorwürfe der Kommission an sie,
—
Kostenpflichtigkeit des Zugangs zu den Akten und Fehlen einer angemessenen Fristverlängerung;
Nichtvorliegen einer Übereinkunft, die eine Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des freien Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe, und/oder keine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels sowie
falsche Würdigung des Beweismaterials hinsichtlich der Beteiligung von Teorema an den Treffen von Euroitalia.
Full & Egal Universal Law Academy