6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/45
Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Goutier/HABM — Eurodata (ARANTAX)
(Rechtssache T-387/10)
2010/C 301/72
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eurodata GmbH & Co. KG (Saarbrücken, Deutschland)
Anträge des Klägers
—
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2010 in der Sache R 126/2009-4 aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
— Klasse 35— Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung;
— Klasse 36— Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;
— Klasse 42— Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ARANTAX“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eurodata GmbH & Co. KG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarke „ANTAX“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da der Benutzungsnachweis nicht geführt sei, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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