6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/56
Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)
(Rechtssache T-410/10)
2010/C 301/90
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2010 in der Sache R 1539/2009-1 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke in Form eines dreidimensionalen Zeichens, bekannt als „Cabat Tasche“ (Anmeldung Nr. 6632566) für Waren der Klasse 18 („Taschen und Handtaschen“).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy