4.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/50
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — The Pukka Luggage Company/HABM — Jesús Miguel Azpiroz Arruti (PUKKA)
(Rechtssache T-483/10)
2010/C 328/78
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Pukka Luggage Company Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. E. Gilbert und M. H. Blair, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Miguel Azpiroz Arruti (San Sebastián, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2010 in der Sache R 1175/2008-4 aufzuheben;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin dem Widerspruch in Bezug auf „Gepäckstücke“ stattgegeben wurde;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin dem Widerspruch in Bezug auf „Hartschalenkoffer, Hartschalen-Trolley-Koffer“ stattgegeben wurde;
—
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PUKKA“ für Waren der Klasse 18 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4061545.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke „PUKAS“ (Nr. 1570450) für Waren der Klasse 18, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „PUKAS“ (Nr. 19802) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der Waren sowie die Ähnlichkeit der angefochtenen Marke und der älteren Marke rechtsfehlerhaft beurteilt habe.
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