15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/32
Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Seikoh Giken/HABM — Seiko (SG SEIKOH GIKEN)
(Rechtssache T-519/10)
2011/C 13/61
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kabushiki Kaisha Seikoh Giken (Matsudo-shi, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seiko Kabushiki Kaisha (Chuo-ku, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. August 2010 in der Sache R 1553/2009-1 aufzuheben;
—
den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 25 insgesamt zurückzuweisen;
—
dem Beklagten aufzugeben, die Eintragung der angemeldeten Marke vorzunehmen;
—
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
—
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „SG SEIKOH GIKEN“ für Waren der Klassen 3, 7 und 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 908461.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „SEIKO“ (Nr. 2390953) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer irreführenden, unrichtigen Auslegung und fehlerhaften Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und der einschlägigen Rechtsprechung verletze.
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