29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/51
Klage, eingereicht am 29. November 2010 — Omya/HABM — Alpha Calcit (CALCIMATT)
(Rechtssache T-547/10)
2011/C 30/91
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kuschmirek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft mbH (Köln, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. September 2010 in der Sache R 1370/2009-1 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 200 654„CALCIMATT“ für sämtliche angemeldeten Waren zur Eintragung zu bringen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
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hilfsweise, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die Löschung der Widerspruchsmarke EU 003513488 „CALCILAN“ durch das Harmonisierungsamt auszusetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CALCIMATT“ für Waren der Klassen 1 und 2.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft mbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als internationale Registrierungen eingetragene Wortmarken „CALCIPLAST“, „CALCILIT“ und „CALCICELL“ für Waren der Klassen 1 und 19, Gemeinschaftswortmarken „Calcilit“ und „CALCILAN“ für Waren der Klassen 1 und 19, sowie nationale Wortmarken „CALCICELL“ und „CALCIPLAST“ für Waren der Klasse 1.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die sich gegenüberstehenden Marken nicht als verwechselbar ähnlich im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren anzusehen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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