5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/16
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2010 — Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty)
(Rechtssache T-559/10)
2011/C 38/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Dissmann und A. Steegmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 971/2010-1 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „natural beauty“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 294 233.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates im Sinne von Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass diese absoluten Eintragungshindernisse im Fall der streitigen Anmeldung eingriffen.
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