5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/17
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2010 — LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE)
(Rechtssache T-561/10)
2011/C 38/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. September 2010 in der Sache R 1027/2010-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DIRECT DRIVE“ für Waren der Klassen 7 und 11 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 797 052.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ältere Gemeinschaftsmarken und nationale Eintragungen sowie eine nationale Anmeldung nicht berücksichtigt habe.
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