12.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/15
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2010 — Bimbo/HABM — Panrico (BIMBO DOUGHNUTS)
(Rechtssache T-569/10)
2011/C 46/29
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Panrico, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 838/2009-4 abzuändern und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5096847 zuzulassen;
—
hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 838/2009-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BIMBO DOUGHNUTS“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5096847.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: in Spanien eingetragene Wortmarke „DONUT“ Nr. 399563 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Bildmarke „donuts“ Nr. 643273 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Wortmarke „DOGHNUTS“ Nr. 1288926 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Bildmarke „donuts“ Nr. 2518530 für Waren der Klasse 30; in Portugal eingetragene Wortmarke „DONUTS“ Nr. 316988 für Waren der Klasse 30; international eingetragene Wortmarke „DONUT“ Nr. 355753 für Waren der Klasse 30; international eingetragene Bildmarke „donuts“ Nr. 814272 für Waren der Klasse 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer Fakten und Beweise, die von den Verfahrensbeteiligten fristgemäß vorgelegt worden seien, nicht beachtet habe, und verletze Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe.
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