26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/29
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — X Technology Swiss/HABM — Brawn (X-Undergear)
(Rechtssache T-581/10)
2011/C 63/56
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brawn LLC (Weekhawken, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 1580/2009-1 aufzuheben;
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dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „X-Undergear“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 23 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Brawn LLC.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „UNDERGEAR“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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