19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/32
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Yilmaz/HABM — Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO)
(Rechtssache T-584/10)
2011/C 55/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mustafa Yilmaz (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kuschmirek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tequila Cuervo, SA de CV (Tlaquepaque, Mexiko)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Oktober 2010 in der Sache R 1162/2009-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO“ für Waren der Klassen 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3975117.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Wortmarke „MATADOR“ (Nr. 30205053.1) für Waren der Klasse 32; international eingetragene Wortmarke „MATADOR“ (Nr. 792051) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Verwechslungsgefahr verneint habe, denn die fraglichen Marken seien im Hinblick auf die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren zum Verwechseln ähnlich.
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