Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. März 2011 – Milux/HABM (FERTILITYINVIVO)
(Rechtssache T-175/10)
„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Verhältnis zum Kläger Dritter ist – Vertretung der klägerischen Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt, der auch ihr Geschäftsführer ist – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2010 (Sache R 1116/2009‑4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens FERTILITYINVIVO als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Milux Holding SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke FERTILITYINVIVO für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10 und 44
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Milux Holding SA trägt die Kosten.
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