Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 – Strålfors/HABM (ID SOLUTIONS)
(Rechtssache T‑211/10)
„Nichtigkeitsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 5-7)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2010 (Sache R 1111/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens ID SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Strålfors AB
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ID SOLUTIONS für Waren der Klasse 16 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8235202
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.
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