26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Mainz — Deutschland) — Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH/Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
(Rechtssache C-1/11) (1)
(Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Art. 18 Abs. 1 und 4 - Verbringung bestimmter Abfälle - Art. 3 Abs. 2 - Zwingende Informationen - Identität des Abfallerzeugers - Nichtangabe durch den Streckenhändler - Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
2012/C 151/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH
Beklagte: Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Mainz — Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) — Dokument in Anhang VII der Verordnung, das Informationen enthält, die bei der Verbringung bestimmter Abfälle mitgeführt werden müssen — Recht des Zwischenhändlers, in diesem Dokument die Identität der Abfallerzeuger nicht anzugeben, um seine Kundendaten gegenüber dem Käufer zu schützen
Tenor
1.
Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Streckenhändler, der eine Verbringung von Abfällen veranlasst, nicht erlaubt, dem Empfänger der Lieferung nicht — wie in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung vorgesehen — die Identität des Abfallerzeugers offenzulegen, auch wenn die Nichtoffenlegung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Streckenhändlers erforderlich wäre.
2.
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einen Streckenhändler im Kontext einer unter diese Bestimmung fallenden Abfallverbringung verpflichtet, Feld 6 des Dokuments nach Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung auszufüllen und das Dokument dem Empfänger zu übermitteln, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtung durch ein Recht auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden kann.
(1) ABl. C 95 vom 26.3.2011.
Full & Egal Universal Law Academy