25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo — Italien) — Strafverfahren gegen Fabio Caronna
(Rechtssache C-7/11) (1)
(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 77 - Arzneimittelgroßhandel - Obligatorische Sondergenehmigung für Apotheker - Voraussetzungen für die Erteilung)
2012/C 258/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Italien
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Fabio Caronna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Palermo — Auslegung des 36. Erwägungsgrundes und der Art. 76 bis 84 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Großhandel mit Arzneimitteln — Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln — Nationale Rechtsvorschriften, die den Großhandel mit Arzneimitteln durch Apotheker und Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, von der Genehmigung abhängig machen, die von Großhändlern verlangt wird — Zulässigkeit
Tenor
1.
Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass das Erfordernis einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln für Apotheker gilt, die als natürliche Personen nach dem nationalen Recht befugt sind, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben.
2.
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht befugt ist, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben, muss sämtlichen Anforderungen genügen, die die Antragsteller und die Inhaber einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel gemäß den Art. 79 bis 82 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2009/120 geänderten Fassung erfüllen müssen.
3.
Diese Auslegung kann für sich allein, unabhängig von einem Mitgliedstaat erlassenen Rechtsvorschriften nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Apothekers, der ohne entsprechende Genehmigung eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler ausgeübt hat, begründen oder verschärfen.
(1) ABl. C 80 vom 12.3.2011.
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