18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Sommer/Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
(Rechtssache C-15/11) (1)
(Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Republik Bulgarien - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängig macht - Richtlinie 2004/114/EG - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst)
2012/C 250/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leopold Sommer
Belangte Behörde: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375, S. 12) und insbesondere ihres Art. 17 sowie von Nr. 14 der in Anhang VI des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union enthaltenen Liste nach Art. 20 des Protokolls (ABl. 2005, L 157, S. 104) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängt — Mögliche Anwendung der Richtlinie 2004/114/EG
Tenor
1.
Anhang VI Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt in dem im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen.
2.
Nationale Rechtsvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art sehen für bulgarische Staatsangehörige eine restriktivere als die nach der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige geltende Behandlung vor.
(1) ABl. C 113 vom 9.4.2011.
Full & Egal Universal Law Academy