24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Timy Lassooy
(Rechtssache C-22/11) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff der „Nichtbeförderung“ - Ausschluss der Einstufung als „Nichtbeförderung“ - Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen - Umorganisation der auf den annullierten Flug folgenden Flüge - Ausgleichsanspruch der Fluggäste dieser Flüge)
2012/C 366/15
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finnair Oyj
Beklagter: Timy Lassooy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikens — Auslegung der Art. 2 Buchst. j, 4, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Außergewöhnliche Umstände — Aufgrund eines Streiks des Personals des Abflughafens annullierter Flug — Umorganisation der Flüge, um die negativen Folgen für die Fluggäste des annullierten Flugs zu mindern — Umorganisation, die sich auch auf die Flüge nach dem annullierten Flug auswirkt — Anspruch der Fluggäste dieser Flüge auf einen Ausgleich
Tenor
1.
Der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne der Art. 2 Buchst. j und 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen Gründen wie z. B. betrieblichen Gründen.
2.
Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass das Eintreten „außergewöhnlicher Umstände“, die ein Luftfahrtunternehmen dazu veranlassen, Flüge umzuorganisieren, nachdem diese Umstände vorgelegen haben, weder die „Nichtbeförderung“ auf einem dieser nachfolgenden Flüge rechtfertigen noch das betreffende Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber dem Fluggast befreien kann, dem es die Beförderung auf einem dieser Flüge verweigert, die durchgeführt werden, nachdem die genannten Umstände vorgelegen haben.
(1) ABl. C 80 vom 12.3.2011.
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