31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA/Fazenda Pública
(Rechtssache C-25/11) (1)
(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 - „Subventionen“, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet werden - Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug)
2012/C 98/11
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA
Beklagte: Fazenda Pública
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Beschränkungen des Abzugsrechts
Tenor
Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der gemischt Steuerpflichtigen gestattet, den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, verbieten, den abzugsfähigen Betrag für Bereiche, in denen diese Steuerpflichtigen ausschließlich besteuerte Tätigkeiten ausüben, unter Einbeziehung von nicht besteuerten „Subventionen“ in den Nenner des zur Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Abzugs dienenden Bruchs zu berechnen.
(1) ABl. C 103 vom 2.4.2011.
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