17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Eurogate Distribution GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Stadt
(Rechtssache C-28/11) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204 Abs. 1 Buchst. a - Zolllagerverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Anschreibung der Entnahme der Ware aus dem Zolllager in den Bestandsaufzeichnungen)
2012/C 355/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eurogate Distribution GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Verspätete Buchung der Entnahme der Ware aus dem Zolllager in den Bestandsaufzeichnungen — Zulässigkeit der Entstehung der Zollschuld als Sanktion für dieses Versäumnis
Tenor
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, wenn sie wieder ausgeführt wurde.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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