17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Pioneer Hi Bred Italia Srl/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
(Rechtssache C-36/11) (1)
(Landwirtschaft - Genetisch veränderte Organismen - Richtlinie 2002/53/EG - Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - In den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene genetisch veränderte Organismen - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 20 - Bereits existierende Erzeugnisse - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 26a - Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen - Nationale Maßnahmen, mit denen der Anbau in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommener und als bereits existierende Erzeugnisse zugelassener genetisch veränderter Organismen bis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 26a der Richtlinie 2001/18 untersagt wird)
2012/C 355/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pioneer Hi Bred Italia Srl
Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Sezione Seconda (Italien) — Auslegung der Art. 16, 19, 22 und 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) — Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1) — Antrag auf Genehmigung des Anbaus von GVO, die im Gemeinsamen europäischen Sortenkatalog verzeichnet sind — Zurückweisung des Antrags durch die zuständige Behörde wegen des Fehlens nationaler Vorschriften zur Regelung in diesem Bereich
Tenor
Der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten kann nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.
Ein Mitgliedstaat kann sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet nicht nach Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung allgemein widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind, mit denen das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.
(1) ABl. C 89 vom 19.3.2011.
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