27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel d'Amiens — Frankreich) — Strafverfahren gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge
(Rechtssache C-42/11) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Umsetzung in das nationale Recht - Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats besitzt - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf den Fall beschränken, dass es sich bei der gesuchten Person um einen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats handelt)
2012/C 331/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel d'Amiens
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Amiens — Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, (ABl. L 190, S. 1) und des Art. 18 AEUV — Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit der Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, auf den Fall beschränken, dass es sich bei der gesuchten Person um einen Staatsbürger dieses Mitgliedstaats handelt — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Art. 18 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung dieses Art. 4 Nr. 6 zwar die Fälle, in denen sich die nationale vollstreckende Justizbehörde weigern kann, eine in den Anwendungsbereich des genannten Art. 4 Nr. 6 fallende Person zu übergeben, begrenzen kann, jedoch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, nicht ungeachtet ihrer Bindungen zu diesem Staat von diesem Anwendungsbereich automatisch völlig ausschließen darf.
Das vorlegende Gericht muss das nationale Recht unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2002/584 auslegen, um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht.
(1) ABl. C 103 vom 2.4.2011.
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