29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö/A Oy
(Rechtssache C-48/11) (1)
(Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - EWR-Abkommen - Art. 31 und 40 - Richtlinie 2009/133/EG - Geltungsbereich - Austausch von Anteilen zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einer Gesellschaft mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat - Versagung eines Steuervorteils - Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)
2012/C 295/12
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Beklagte: A Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Art. 31 und 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994 L 1, S. 3) — Auslegung der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310, S. 34) — Geltungsbereich dieser Richtlinie — Austausch von Anteilen zwischen einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und einer Gesellschaft, die in einem dem EWR angehörenden Drittstaat (Norwegen) ansässig ist — Steuerliche Gleichstellung dieser Transaktionen mit dem Austausch von Anteilen zwischen inländischen oder in den Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften?
Tenor
Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Austausch von Anteilen zwischen einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaft und einer Gesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet eines dem EWR angehörenden Drittlands einer steuerpflichtigen Veräußerung von Anteilen gleichgestellt wird, während ein solcher Vorgang steuerlich neutral wäre, wenn daran nur inländische oder in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften beteiligt wären, entgegen, sofern zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen besteht, das einen ebenso wirksamen Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden vorsieht wie die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern sowie der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 103 vom 2.4.2011.
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