22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer
(Rechtssache C-49/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Verbraucherinformation - Erteilte oder erhaltene Informationen - Dauerhafter Datenträger - Begriff - Hyperlink auf der Internetseite des Lieferers - Widerrufsrecht)
2012/C 287/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Content Services Ltd
Beklagte: Bundesarbeitskammer
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) — Informationen zum Vertrag, die dem Verbraucher durch einen Hyperlink auf die Website des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden — Recht des Verbrauchers, diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten — Auslegung des Begriffs „dauerhafter Datenträger“
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
(1) ABl. C 145 vom 21.5.2011.
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