22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Nancy — Frankreich) — Association Kokopelli/Graines Baumaux SAS
(Rechtssache C-59/11) (1)
(Landwirtschaft - Richtlinien 98/95/EG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2009/145/EG - Gültigkeit - Gemüse - Verkauf von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht aufgeführt ist, auf dem nationalen Saatgutmarkt - Nichtbeachtung der Regelung der vorherigen Zulassung für das Inverkehrbringen - Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Unternehmerische Freiheit - Freier Warenverkehr - Gleichbehandlung)
2012/C 287/14
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Nancy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Association Kokopelli
Beklagte: Graines Baumaux SAS
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Nancy (Frankreich) — Gültigkeit insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des freien Warenverkehrs sowie wegen der im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft übernommenen Verpflichtungen, der Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (ABl. L 25, S. 1), der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1), der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193, S. 33) und der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312, S. 44) — Angebot von Saatgut für Gemüsepflanzen auf dem nationalen Markt, das im amtlichen Gemeinsamen Katalog für Sorten von Gemüsearten nicht enthalten ist — Nichtbeachtung der als zu restriktiv angesehenen nationalen Regelung der vorherigen Zulassung für das Inverkehrbringen — Unlautere Wettbewerbshandlungen oder Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des freien Warenverkehrs
Tenor
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 120 vom 16.4.2011.
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