15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-65/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können - Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses)
2013/C 171/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis, R. Lyal und D. Triantafyllou)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree und M. Noort)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen), Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und S. Hartikainen), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hall, QC)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Mehrwertsteuergruppe — Keine Unterrichtung des Mehrwertsteuerausschusses über Änderungen, die bei der Durchführung der Mehrwertsteuergruppenregelung vorgenommen wurden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 130 vom 30.4.2011.
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