18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
(Rechtssache C-72/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Art. 7 Abs. 3 und 4 - Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens im Iran - Begriff „mittelbares Zurverfügungstellen“ einer „wirtschaftlichen Ressource“ zugunsten einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung - Begriff „Umgehung“ des Verbots des Zurverfügungstellens)
2012/C 49/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) — Lieferung einer in Anhang II der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten Ausrüstung in nicht verwendungsbereitem Zustand an eine nicht in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aufgeführte iranische juristische Person — Ausrüstung, die für eine spätere Produktion zugunsten einer in diesen beiden Anhängen aufgeführten Einrichtung bestimmt sein soll — Tragweite des Verbots, den in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen — Begriff „mittelbares Zurverfügungstellen“ — Gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen, die einerseits das Zurverfügungstellen wirtschaftlicher Ressourcen verbieten und andererseits die Umgehung dieses Verbots
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ist dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource im Sinne von Art. 1 Buchst. i dieser Verordnung Handlungen umfasst, die die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können.
2.
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 ist dahin auszulegen, dass
—
er Aktivitäten erfasst, die unter dem Deckmantel einer Form vorgenommen werden, mit der eine Erfüllung des Tatbestands eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung vermieden wird, jedoch unmittelbar oder mittelbar bezwecken oder bewirken, das mit dieser Bestimmung aufgestellte Verbot auszuhebeln;
—
die Begriffe „wissentlich“ und „vorsätzlich“ ein Wissens- und ein Wollenselement implizieren, die kumulativ erfüllt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn die Person, die sich an einer Aktivität mit einem entsprechenden Zweck oder einer entsprechenden Wirkung beteiligt, diesen oder diese absichtlich anstrebt oder es zumindest für möglich hält, dass ihre Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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