24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-75/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen Studierenden vorbehalten ist, deren Eltern in diesem Staat Familienbeihilfen beziehen)
2012/C 366/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und D. Roussanov)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Fruhmann)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 20 und 21 AEUV sowie gegen Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Verträge zwischen verschiedenen Stellen eines Mitgliedstaats und verschiedenen öffentlichen Verkehrsunternehmen über den Fahrscheinverkauf zu ermäßigten Preisen an Studierende — Ausschluss der Studierenden, deren Eltern in diesem Mitgliedstaat keinen Anspruch auf Familienleistungen haben, von dieser Ermäßigung
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV sowie Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verstoßen, dass sie die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehalten hat, deren Eltern österreichische Familienbeihilfen beziehen.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 130 vom 30.4.2011.
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