9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. September 2013 — Rat der Europäischen Union/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-77/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 - Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem dieser endgültige Erlass festgestellt wird - Art. 314 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union durch das Parlament und den Rat - Art. 314 einleitender Satz AEUV - Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts - Grundsatz der Zuweisung der Befugnisse - Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit - Einhaltung wesentlicher Formvorschriften)
2013/C 325/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza und M. Vitsentzatos)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Pennera, R. Passos, D. Gauci und R. Crowe)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Rechtsakt des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 erstellt wird — Wahl der Rechtsgrundlage — Unvereinbarkeit dieses atypischen und nichtlegislativen Rechtsakts mit dem durch den AEUV eingeführten neuen Haushaltsverfahren — Nichtbeachtung des institutionellen Gleichgewichts — Verstoß gegen den Grundsatz der Zuweisung der Befugnisse und gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften — Vorübergehende Aufrechterhaltung der Wirkungen des Haushaltsplans
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 120 vom 16.4.2011.
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