1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — RWE Vertrieb AG/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
(Rechtssache C-92/11) (1)
(Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 bis 5 - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Allgemeine Voraussetzungen - Missbräuchliche Klauseln - Einseitige Änderung des Preises der Leistung durch den Gewerbetreibenden - Verweis auf eine bindende Regelung, die auf eine andere Kategorie von Verbrauchern abstellt - Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG - Pflicht zur klaren und verständlichen Abfassung und zur Transparenz)
2013/C 156/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RWE Vertrieb AG
Beklagter: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 1 und, in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs, 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) — Klausel, die einen Gewerbetreibenden durch den Verweis auf eine für eine andere Kategorie von Verbrauchern zugeschnittene Regelung zur einseitigen Änderung des Preises einer Leistung berechtigt — Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG — Anforderungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur klaren und verständlichen Abfassung und zur Transparenz
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts aufgreifen und der fraglichen nationalen Regelung nicht unterliegen.
2.
Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung, ob eine Standardvertragsklausel, mit der sich ein Versorgungsunternehmen das Recht vorbehält, die Entgelte für die Lieferung von Gas zu ändern, den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
—
ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, wobei das Ausbleiben der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, unterrichtet wird, und
—
ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, einschließlich aller Klauseln in den allgemeinen Bedingungen der Verbraucherverträge, die die streitige Klausel enthalten.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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