7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Palermo — Italien) — Amia SpA, in Liquidation/Provincia Regionale di Palermo
(Rechtssache C-97/11) (1)
(Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen - Pflichten des nationalen Gerichts)
2012/C 200/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Palermo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amia SpA, in Liquidation
Beklagte: Provincia Regionale di Palermo
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione Tributaria Proviciale di Palermo — Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Nationale Regelung, die eine Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle in einer Deponie vorsieht und den Betreiber der Deponie verpflichtet, diese Abgabe, die sich nach der Menge der deponierten Abfälle bestimmt und von dem die Abfälle deponierenden Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen ist, vorzuschießen
Tenor
Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren
—
muss das vorlegende Gericht, bevor es die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 mit Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen außer Anwendung lässt, zunächst unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts, und zwar sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts, prüfen, ob es sein nationales Recht unter keinen Umständen so auslegen kann, dass sich der Ausgangsrechtsstreit im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr lösen lässt;
—
ist eine solche Auslegung nicht möglich, muss das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren alle mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unvereinbaren Bestimmungen des nationalen Rechts außer Anwendung lassen.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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