24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe Sp. z o.o./Zakład Ubezpieczeń Społecznych
(Rechtssache C-115/11) (1)
(Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge - Im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber - Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung)
2012/C 366/17
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe Sp. z o.o.
Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Apelacyjny w Warszawie — Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung — Abgrenzung zwischen den Begriffen „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ und „entsandter Arbeitnehmer“ — Arbeitnehmer, der bei einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt ist und seine Arbeit ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten der Union verrichtet, dabei aber seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seinem Herkunftsstaat behält
Tenor
Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als Arbeitsort das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet, nicht unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.
(1) ABl. C 152 vom 21.5.2011.
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