31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Eon Aset Menidjmunt OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-118/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - Leasingvertrag - Fahrzeug, das der Arbeitgeber für die unentgeltliche Beförderung eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück verwendet)
2012/C 98/12
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eon Aset Menidjmunt OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Varna — Auslegung der Art. 168, 173 und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug — Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Zuerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug zwingend voraussetzt, dass die Gegenstände und Dienstleistungen für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden, und die keinen Berichtigungsmechanismus für die Fälle vorsehen, in denen die Gegenstände und Dienstleistungen zunächst keinen Teil des Umsatzes bilden, in einem Steuerzeitraum nach ihrem Erwerb aber für die Bewirkung steuerbarer Umsätze verwendet werden
Tenor
1.
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass
—
ein gemietetes Kraftfahrzeug als für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet angesehen wird, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung dieses Fahrzeugs und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, und dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht, und für das Bestehen eines solchen Zusammenhangs auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist;
—
ein aufgrund eines Leasingvertrags gemietetes und als Investitionsgut eingestuftes Kraftfahrzeug als für die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet angesehen wird, wenn der Steuerpflichtige es als solcher erwirbt und vollständig dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, wobei die Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar ist und jede Verwendung des genannten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt ist.
2.
Die Art. 168 und 176 der Richtlinie 2006/112 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausschließt, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, sofern die als Investitionsgüter eingestuften Gegenstände nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet sind.
(1) ABl. C 145 vom 14.5.2011.
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