9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Pro-Braine ASBL u. a./Commune de Braine-le-Château
(Rechtssache C-121/11) (1)
(Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Entscheidung über den Weiterbetrieb einer genehmigten Deponie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff „Genehmigung“)
2012/C 165/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Pro-Braine ASBL u. a.
Beklagte: Commune de Braine-le-Château
Beteiligte: Veolia es treatment SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Belgien) — Auslegung von Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Entscheidung über den Weiterbetrieb einer genehmigten Deponie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung — Begriff „Genehmigung“ — Anwendungsbereich
Tenor
Die endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb einer vorhandenen Deponie, die nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms ergeht, stellt nur dann eine „Genehmigung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung dar, wenn mit dieser Entscheidung eine Änderung oder Erweiterung der Anlage oder des Platzes — durch Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustands der Anlage oder des Platzes — genehmigt wird, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 haben kann und damit ein „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt.
(1) ABl. C 152 vom 21.05.2011.
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