21.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 217/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH/Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
(Rechtssache C-132/11) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Kollektivvertrag - Fehlende Berücksichtigung der bei einer anderen Luftlinie desselben Konzerns erworbenen Berufserfahrung für die Zwecke der Einstufung von Flugbegleitern einer Luftlinie in das Gehaltsschema - Vertragsklausel)
2012/C 217/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Innsbruck
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
Beklagte: Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Innsbruck — Auslegung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV und Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters — Kollektivvertragliche Regelung, nach der bei der Einstufung von FlugbegleiterInnen in die Verwendungsgruppe nur die bei einer bestimmten Luftlinie erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt werden, nicht aber die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworbenen — Unanwendbarkeit einer arbeitsvertraglichen Klausel aufgrund der horizontalen unmittelbaren Wirkung von Grundrechten
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Kollektivvertrags nicht entgegensteht, nach der bei der Einstufung in die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die inhaltlich identische Erfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde.
(1) ABl. C 186 vom 25.6.2011.
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