24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/11
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Partena ASBL/Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA
(Rechtssache C-137/11) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine Tätigkeit ausübt - In einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Tätigkeit - Organschaftlicher Vertreter - Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft - Führung der Geschäfte der Gesellschaft vom Wohnsitzstaat aus - Nationale Regelung, die die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausgeübt wird - Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen dieses Staates)
2012/C 366/18
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Partena ASBL
Beklagte: Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour du travail — Auslegung des Art. 21 AEUV und der Art. 13 und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Person, die gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt — Unterstellung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und vom Ausland aus eine dessen Steuerrecht unterstellte Gesellschaft führt, unter das Sozialstatut der Selbständigen — Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sowie deren Anhang VII, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegen, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.
(1) ABl. C 179 vom 18.6.2011.
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