22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Södertörns Tingsrätt — Schweden) — Torsten Hörnfeldt/Posten Meddelande AB
(Rechtssache C-141/11) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die ein an keine Bedingungen geknüpftes Recht gewährt, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs zu arbeiten, und die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Monats gestattet, in dem der Arbeitnehmer dieses Alter erreicht - Keine Berücksichtigung der Höhe der Altersrente)
2012/C 287/18
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Södertörns Tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Torsten Hörnfeldt
Beklagte: Posten Meddelande AB
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Södertörns Tingsrätt — Auslegung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters und von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung und Tarifvertrag, die dem Arbeitnehmer ein an keine Bedingung geknüpftes Recht verleihen, bis zur Altersgrenze von 67 Jahren zu arbeiten, und die automatische Beendigung ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats vorsehen, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet, ohne die Rente zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt werden kann
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Arbeitgeber erlaubt, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aus dem bloßen Grund zu beenden, dass dieser das 67. Lebensjahr vollendet hat, und die nicht die Höhe der Rente berücksichtigt, die ein Einzelner beanspruchen können wird, nicht entgegensteht, sofern sie objektiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist.
(1) ABl. C 152 vom 21.5.2011.
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