29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-145/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels in mehreren Mitgliedstaaten - Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind - Ablehnung der Validierung eines Antrags durch einen Mitgliedstaat - Zusammensetzung und Form des Arzneimittels)
2012/C 295/16
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Marghelis und O. Beynet)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Menez und R. Loosli-Surrans)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1) — Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in mehr als einem Mitgliedstaat — Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind — Ablehnung der Validierung durch einen Mitgliedstaat, die auf wissenschaftliche Gründe in Bezug auf die Zusammensetzung des Arzneimittels und die Wahl der Darreichungsform gestützt ist — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch ihre Verpflichtungen aus den Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es abgelehnt hat, zwei Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel CT-Line 15 % Premix und CT-Linie 15 % Oral Powder im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen dezentralisierten Verfahrens zu validieren.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 160 vom 28.5.2011.
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