27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Lucja Czop (C-147/11), Margita Punakova (C-148/11)
(Verbundene Rechtssachen C-147/11 und C-148/11) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Leistung der Sozialhilfe - Elterliche Sorge - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats zur Union zurückgelegt worden ist)
2012/C 331/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Secretary of State for Work and Pensions
Beklagte: Lucja Czop (C-147/11), Margita Punakova (C-148/11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Auslegung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Aufenthaltsrecht einer polnischen Staatsangehörigen, die vor dem Beitritt Polens in das Vereinigte Königreich eingereist ist, dort nach dem Beitritt weniger als ein Jahr lang eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die elterliche Sorge für ein Kind wahrnimmt, das nach dem Ende des Zeitraums, in dem sie die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat
Tenor
1.
Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Person, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers ausübt, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzt, ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates verleiht, während er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er ein solches Recht einer Person verleiht, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Selbständigen ausübt.
2.
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sich ein Unionsbürger, der Angehöriger eines der Europäischen Union neu beigetretenen Mitgliedstaats ist, nach dieser Bestimmung auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er sich mehr als fünf Jahre lang, von denen ein Teil vor dem Beitritt des erstgenannten Mitgliedstaats zur Europäischen Union zurückgelegt wurde, ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, soweit der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stand.
(1) ABl. C 152 vom 21.5.2011.
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