16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage — Niederlande) — Leno Merken BV/Hagelkruis Beheer BV
(Rechtssache C-149/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Größe des Gebiets der Benutzung - Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - Hinreichend)
2013/C 46/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Leno Merken BV
Beklagte: Hagelkruis Beheer BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof ’s-Gravenhage — Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Benutzung der Marke — Ernsthafte Benutzung — Begriff — Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat — Benutzung, die in diesem Mitgliedstaat bei einer identischen nationalen Marke als ernsthaft angesehen wird
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird“, die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.
Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.
(1) ABl. C 179 vom 18.6.2011.
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