17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-150/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge - Eigentümerwechsel - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Aufforderung zur Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung - In einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte technische Untersuchung - Nichtanerkennung - Keine Rechtfertigungsgründe)
2012/C 355/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und A. Marghelis)
Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: T. Materne und J.-C. Halleux im Beistand von F. Libert und S. Rodrigues, avocats)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV und die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57) — Nationale Regelung, wonach für die technische Untersuchung vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung verlangt wird — Nichtanerkennung der Ergebnisse der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchung — Beschränkung des freien Warenverkehrs — Keine Rechtfertigung
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass es systematisch für die technische Untersuchung vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs außer der Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs verlangt und für solche Fahrzeuge, bei denen es zu einem Eigentümerwechsel kommt, eine technische Untersuchung vor ihrer Zulassung vorschreibt, ohne dass die Ergebnisse der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten technischen Untersuchung berücksichtigt werden.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 160 vom 28.5.2011.
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